Aufgaben, Rechte und Pflichten

Aufgaben und rechtliche Grundlagen des Elternbeirats

Aufgaben, Rechte und Pflichten

  • ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten (Art. 65 BayEUG)
  • besteht am BvSG aus mindesten 5 und maximal 12 Mitgliedern (Art. 66 BayEUG)
  • Amtszeit 2 Jahre (§19 GSO), bis zur Konstituierung des neuen EB
  • Ausscheiden, wenn das Kind die Schule verlässt oder bei Rücktritt, dann rücken Ersatzmitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit nach (§19 GSO)
  • Eheleute können nicht gleichzeitig dem EB angehören (§19 GSO)
  • Entsendung von 3 Vertretern in das Schulforum (Art. 69 BayEUG)

Informationspflicht

  • Recht auf Unterrichtung durch die Schulleitung, Prüfung von Anregungen und Vorschlägen (Art. 67 BayEUG)
  • Sachaufwandsträger und Schulleiter müssen vom EB gehört werden (§20 GSO). Insbesondere
  • kann der EB die Anwesenheit des Schulleiters und eines Vertreters des Sachaufwandsträgers verlangen (§20 GSO)
  • müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Lehrerkonferenzen dem EB bekanntgegeben werden (§7 GSO)
  • muss über die Verwendung von Elternbeiträgen zu schulischen Veranstaltungen informiert werden (§24 GSO)
  • Vertretung im Disziplinarausschuss (auf Wunsch) (Art. 65, 86 BayEUG)
  • Mitglieder des EB unterliegen der Verschwiegenheit (§20 GSO)

Anhörungspflicht

  • bei allen Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind (Art. 67 BayEUG)
  • Grundlegende organisatorische Fragen des Schulbetriebs (Pausenregelung, Einführung neuer Sprachfolgen)
  • Zahl der Schulaufgaben / Veranstaltungen zur Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit
  • Angebot von Wahlunterricht, Projekttagen, Studientagen, Schul-Partnerschaften
  • Organisation der Schülerbeförderung / Ausgestaltung des Schulgebäudes / Grundlegende Fragen der Erziehung
  • Anhörung des EB in der Lehrerkonferenz (§4 GSO)

Zustimmungspflicht

  • Durchführung allgemeiner Veranstaltungen, die eine Zusammenarbeit von Schule und Eltern erfordern
  • Erhebungen, die sich an Erziehungsberechtigte richten (§4 GSO)
  • Nicht vorgeschriebene Vorhaben, die finanzielle Belastungen für die Eltern bringen, z.B. Schüleraustausch, Schulfahrten (§20 GSO)
  • Einführung neuer Lehrmittel (Art. 51 BayEUG)
  • Festsetzung unterrichtsfreier Tage (§20 GSO)
  • Zeitlich befristete Abweichung von bzw. Flexibilisierung der Stundentafel (§43 GSO)
  • Ersetzung des Zwischenzeugnisses durch schriftliche Notenbilder (§71 GSO)
  • Gravierende disziplinarische Maßnahmen gegen einen Schüler (§17 GSO)
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