Willkommen beim Elternbeirat des Bertha-von-Suttner-Gymnasiums in Neu-Ulm

Aufgabenverteilung im Elternbeirat

In der konstitutionierenden Sitzung am 26.11.2024 hat der sich neue Elternbeirat wie folgt aufgestellt:

Vorsitz

  • Volker Walz

Stellvertretender Vorsitz

  • Dr. med Nadja Schultheiß

Kassenwart

  • Markus Held

Kassenprüfer

  • Siegfried Höck
  • Susanne Szakács

Schriftführer

  • Ercan Eren
  • Miriam Korkmaz (stv.)

Da der Aufgabenbereich des Elternbeirats sehr vielseitig ist, finden Sie nachfolgend die Ansprechpartner für die einzelnen Bereiche.

Mitglieder im Schulforum

  • Volker Walz
  • Dr. med Nadja Schultheiß
  • Markus Held

Stellvertreter sind:

  • Monika Ruppel
  • Siegfried Höck
  • Selma Mayer

Kontakt zur SMV

  • Selma Mayer
  • Miriam Korkmaz

Kontakt zur LEV

  • Kati Ernst

Kontakt zum Förderverein 

  • Siegfried Höck

Orga-Team Schulfest

  • Dr. med. Nadja Schultheiß
  • Selma Mayer
  • Monika Ruppel
  • Ercan Eren
  • Miriam Korkmaz

Wahl zum Elternbeirat 2024-2026

Der Wahlausschuss des Elternbeirats hat sich in Rücksprache mit der Schulleitung und des
noch zu dieser Zeit noch amtierenden Elternbeirats entschieden auf eine Wahl des neuen Elternbeirates zu verzichten. Aufgrund der Schüleranzahl des Bertha-von-Suttner-Gymnasiums ist eine Größe der Elternbeirats von 12 Mitgliedern vorgesehen. Auf den Wahlaufruf hin haben sich 10 Kandidaten gefunden. Somit stand bereits vor der Wahl fest, dass alle Kandidaten in den Elternbeirat einziehen.

Der Elternbeirat besteht für die Wahlperiode 2024-2026 aus folgenden Personen:

  • Ercan Eren
  • Kati Ernst
  • Markus Held
  • Siegfried Höck
  • Miriam Korkmaz
  • Selma Mayer
  • Moni Ruppel
  • Dr. med. Nadja Schultheiß
  • Susanne Szakács
  • Volker Walz

Aufgaben und rechtliche Grundlagen des Elternbeirats​

​Aufgaben, Rechte und Pflichten

  • ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten (Art. 65 BayEUG)
  • besteht am BvSG aus mindesten 5 und maximal 12 Mitgliedern (Art. 66 BayEUG)
  • Amtszeit 2 Jahre (§19 GSO), bis zur Konstituierung des neuen EB
  • Ausscheiden, wenn das Kind die Schule verlässt oder bei Rücktritt, dann rücken Ersatzmitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit nach (§19 GSO)
  • Eheleute können nicht gleichzeitig dem EB angehören (§19 GSO)
  • Entsendung von 3 Vertretern in das Schulforum (Art. 69 BayEUG)

Informationspflicht

  • Recht auf Unterrichtung durch die Schulleitung, Prüfung von Anregungen und Vorschlägen (Art. 67 BayEUG)
  • Sachaufwandsträger und Schulleiter müssen vom EB gehört werden (§20 GSO). Insbesondere kann der EB die Anwesenheit des Schulleiters und eines Vertreters des Sachaufwandsträgers verlangen (§20 GSO)
  • müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Lehrerkonferenzen dem EB bekanntgegeben werden (§7 GSO)
  • muss über die Verwendung von Elternbeiträgen zu schulischen Veranstaltungen informiert werden (§24 GSO)
  • Vertretung im Disziplinarausschuss (auf Wunsch) (Art. 65, 86 BayEUG)
  • Mitglieder des EB unterliegen der Verschwiegenheit (§20 GSO)

Anhörungspflicht

  • bei allen Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind (Art. 67 BayEUG)
  • Grundlegende organisatorische Fragen des Schulbetriebs (Pausenregelung, Einführung neuer Sprachfolgen)
  • Zahl der Schulaufgaben / Veranstaltungen zur Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit
  • Angebot von Wahlunterricht, Projekttagen, Studientagen, Schul-Partnerschaften
  • Organisation der Schülerbeförderung / Ausgestaltung des Schulgebäudes / Grundlegende Fragen der Erziehung
  • Anhörung des EB in der Lehrerkonferenz (§4 GSO)

Zustimmungspflicht

  • Durchführung allgemeiner Veranstaltungen, die eine Zusammenarbeit von Schule und Eltern erfordern
  • Erhebungen, die sich an Erziehungsberechtigte richten (§4 GSO)
  • Nicht vorgeschriebene Vorhaben, die finanzielle Belastungen für die Eltern bringen, z.B. Schüleraustausch, Schulfahrten (§20 GSO)
  • Einführung neuer Lehrmittel (Art. 51 BayEUG)
  • Festsetzung unterrichtsfreier Tage (§20 GSO)
  • Zeitlich befristete Abweichung von bzw. Flexibilisierung der Stundentafel (§43 GSO)
  • Ersetzung des Zwischenzeugnisses durch schriftliche Notenbilder (§71 GSO)
  • Gravierende disziplinarische Maßnahmen gegen einen Schüler (§17 GSO)

Informationen für die Eltern unserer neuen Schüler

Den neuen BvS-Schülern sagen wir ein herzliches Willkommen am BvSG – und natürlich den Eltern genauso.

Hier finden Sie hilfreiche Informationen und Tipps für Eltern gerade (aber nicht nur) für die Eltern der neuen Fünftklässler von der Landes-Eltern-Vereinigung (LEV).

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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